Porträts unserer Stiftungsschulen
Sie finden ausführliche Informationen und Schulporträts auf den jeweiligen Internetseiten der Schulen. Nutzen Sie gern dazu unsere Übersicht Stiftungsschulen.
Interessenbekundung für einen Platz in den Stiftungsschulen, den Horten oder der Kindertagsstätte
Wenn Sie Interesse haben, Ihr Kind an einer unserer Bildungseinrichtungen anzumelden, schauen Sie bitte auf der Internetseite der jeweiligen Einrichtung nach dem spezifischen Anmeldeverfahren. Auch die Schulsekretariate stehen Ihnen gern für Rückfragen zur Verfügung.
Über die Aufnahme der Kinder und Jugendlichen entscheiden die jeweiligen Schulbeirate. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Einschulung in eine Schule der Schulstiftung.
Möglichkeit der Schulgeldreduzierung
Unsere Schulen sind für alle offen. Daher informieren wir Sie gern über unsere Richtlinien zur Minderung des monatlichen Schulgeldes. Der Reduzierungsantrag steht Ihnen zum Download bereit.
Bitte senden Sie den ausgefüllten Schulgeldreduzierungsantrag an unseren Partner, der für uns die Schulgeldverwaltung übernimmt:
fks Förster Krehahn
Steuerberatungsgesellschaft mdB.
Marktstraße 28-31
99084 Erfurt
Hinweis zum Nachweis von gezahltem Schulgeld im Rahmen der Einkommensteuererklärung:
Seit dem Kalenderjahr 2019 verzichtet die Evangelische Schulstiftung in Mitteldeutschland St. Johannes unter anderem aufgrund ökologischer Gesichtspunkte auf die Versendung von Schulgeldbescheinigungen. Gemäß Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ist es bereits seit dem Veranlagungszeitraum 2017 nicht mehr erforderlich, nachweisende Belege der Einkommensteuererklärung beizufügen. Darüber hinaus existiert für den Schulträger keinerlei gesetzliche Verpflichtung eine Schulgeldbescheinigung auszustellen. Für den Steuerpflichtigen genügt es, bei seiner Einkommensteuererklärung die Höhe des gezahlten Schulgeldes an entsprechender Stelle im Formblatt „Anlage Kind“ einzutragen.
In wenigen Einzelfällen bittet das Finanzamt im Rahmen der geltenden Belegvorhaltepflicht um Nachweis, dass das fällige Schulgeld tatsächlich gezahlt wurde. Zu diesem Zweck kann bei Bedarf der Nachweis ganz einfach mit Hilfe der Kontoauszüge sowie einer Kopie des Schulvertrages erbracht werden (Kontoauszug Januar und Dezember bei unveränderter Schulgeldhöhe bzw. zzgl. Auszug Juli und August bei unterjähriger Änderung).
Die Finanzämter in Thüringen und Sachsen-Anhalt sind vom jeweiligen Finanzministerium durch den Erlass an die Finanzämter Thüringens und Sachsen-Anhalts hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen dahingehend informiert worden, dass ein Nachweis mittels Kopien der Kontoauszüge und des Schulvertrages geführt werden kann, aber grundsätzlich keine nachweisende Belege der Einkommensteuererklärung beizufügen sind.
Sollte das Finanzamt trotz dieser Erleichterung für die Steuerpflichtigen eine Bescheinigung verlangen, unterstützen wir Sie selbstverständlich gerne und stellen die Bescheinigung aus, jedoch stellen wir Ihnen dafür eine Aufwandspauschale i. H. v. 5,00 € in Rechnung.